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Datum
27.02.2024

Der Entlastungsbetrag: Was steckt dahinter?

Pflege ist nicht nur teuer, es fehlt auch an qualifiziertem Pflegepersonal. Kein Wunder, dass viele Pflegebedürftige von ihren Angehörigen zuhause betreut werden müssen. Die Unterstützung im Alltag nimmt viel Zeit und Kraft in Anspruch – gerade, wenn keine entsprechende pflegefachliche Ausbildung vorliegt. Der Entlastungsbetrag soll einerseits Pflegende finanziell entlasten und gleichzeitig den Pflegebedürftigen ein Stück mehr Selbstständigkeit im Alltag ermöglichen.

Entlastungsbetrag
(GettyImages/Maskot)

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die durch Unterstützung im Alltag entlastet werden können, haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
  • Unterstützungsangebote im Alltag sind unter anderem nach Landesrecht zugelassene Haushaltshilfen, Gruppenangebote, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege.
  • Die Entlastungsleistung von 125 Euro monatlich (1.500 jährlich) ist eine Kostenrückerstattung, sodass kein Antrag zum Entlastungsbetrag erforderlich ist.
  • Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum Ende eines Kalenderjahres genutzt werden, etwa für größere Pflegesachleistungen.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat, also 1.500 Euro pro Jahr, soll Menschen bei der häuslichen Betreuung von hilfsbedürftigen Angehörigen unterstützen. Bei der Leistung handelt es sich um eine Kostenrückerstattung, die durch die Abgabe von Rechnungsbelegen ausgezahlt wird. Voraussetzung für die Unterstützung ist ein Pflegegrad von 1 bis 5 sowie eine häusliche Betreuung. Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Leistungsangebote genutzt werden.

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Es gibt unterschiedliche Leistungen und Unterstützungsangebote im Alltag, die mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden können. Wichtig ist, dass die Angebote nach Landesrecht zugelassen oder anerkannt sind, dazu gehören:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • Pflege- oder Betreuungsdienste nach § 36 SGB XI (nicht für Selbstversorgungsleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5)
  • Tages- oder Nachtpflege oder
  • Kurzzeitpflege

Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?

Unterstützungsangebote im Alltag, auch „niederschwellige Betreuungsangebote“ genannt, sollen Pflegende bei ihrer Arbeit entlasten und Pflegebedürftige bei ihrer Selbstständigkeit im Alltag unterstützen. Ziel ist es, dass die hilfsbedürftigen Personen so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung bleiben und ihre sozialen Kontakte pflegen können.

Eine Haushaltshilfe für den Einkauf, eine Betreuungskraft als Begleitung zu Arztterminen oder auch eine Person, die mehrmals in der Woche für Freizeitbeschäftigungen wie Spaziergänge, Spielenachmittage oder zum Vorlesen vorbeikommt, fördern die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger.

Überblick der Angebote zur Unterstützung im Alltag:

  • Betreuungsangebote von ehrenamtlichen Personen unter Anleitung von Pflegefachpersonal zuhause oder in Gruppen
  • Entlastungs- und Beratungsangebote für pflegende Angehörige und nahestehende Pflegende bei ihrer Betreuung der Pflegebedürftigen
  • Alltagsentlastungsangebote für haushaltsnahe Dienste oder individuelle Hilfeleistungen

Eine Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag mit dem Entlastungsbetrag ist aber nur möglich, wenn die Angebote nach jeweiligem Landesrecht zugelassen und von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

Zugelassene/anerkannte Unterstützungsangebote sind beispielsweise:

  • Betreuungsangebote für Menschen mit Demenz
  • Hilfen zur stundenweisen Unterstützung von pflegenden Angehörigen und/oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden bei der häuslichen Betreuung
  • Tagesbetreuung allein oder in Kleingruppen durch anerkannte Hilfskräfte
  • Vermittlungsagenturen für Unterstützungs- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige oder vergleichbar nahestehende Pflegende
  • Dienste zur Entlastung der Angehörigen wie Alltags- und Pflegebegleiter, haushaltsnahe Dienste oder Serviceangebote

Weiterhin ist es möglich, den Entlastungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen für ambulante Pflegeleistungen zu nutzen, sofern es sich um Haushaltshilfe oder Alltagsbetreuung handelt.

So können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 die erforderlichen Leistungen von Pflegediensten mit dem Entlastungsbetrag finanzieren. Körperbezogene Pflegeleistungen (z. B. Körperhygiene) in den Pflegegradstufen 2 bis 5 sind jedoch ausgenommen, die Finanzierung erfolgt über die Pflegeleistungen.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Die Entlastungsleistung von monatlich 125 Euro steht allen Pflegebedürftigen zu, die:

  • einen Pflegegrad von 1 bis 5 haben
  • Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung beziehen
  • zuhause wohnen (häusliche Pflege)

Sofern der Betrag von 125 Euro nicht ausreicht, um entsprechende ambulante Pflegesachdienste zu bezahlen, können Pflegebedürftige einen Anteil ihrer Pflegeleistung aus der Pflegeversicherung umwandeln lassen. Um die Pflegeleistung zu beantragen, ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich.

Übrigens: Nicht genutzte Beträge können auch später verwendet werden, maximal aber bis Ende Juni des Folgejahres.

Wie die Entlastungsleistungen beantragen?

Ein Antrag auf den Entlastungsbetrag ist nicht nötig, da es sich bei der Leistung um eine Kostenerstattung handelt. Es erfolgt keine automatische Überweisung des Betrags auf das Konto, sondern die entstandenen Kosten werden bei Rechnungsnachweis erstattet.

Das bedeutet, dass Pflegebedürftige in Vorkasse treten und anschließend die Rechnungsbelege bei der Pflegeversicherung einreichen. Ist das in Anspruch genommene Unterstützungsangebot anerkannt, erfolgt eine Erstattung der Kosten.

Wichtig: Der Nachweis über die Zahlungen ist erforderlich, da ohne Rechnungsbelege kein Entlastungsbetrag gezahlt wird.

Fazit: Entlastungsbetrag als Unterstützung für pflegende Angehörige und zur Förderung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen

Wer pflegebedürftig ist und zuhause wohnt, ist meist auf Unterstützung im Alltag angewiesen. Mit dem Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat, der allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 bei häuslicher Betreuung zusteht, sollen pflegende Angehörige bei ihrer Betreuung der hilfsbedürftigen Personen unterstützt werden. Weiterhin soll die Leistung dazu beitragen, dass Pflegebedürftige möglichst lange zuhause wohnen bleiben können und ihre sozialen Kontakte aufrechterhalten, indem sie anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag wahrnehmen.

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