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Datum
22.03.2023

Steuererklärung 2022: Vorsorgebeiträge richtig ansetzen

Steuerpflichtige haben bis zum 2. Oktober 2023 Zeit, um ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 beim Finanzamt einzureichen. Wer professionelle Unterstützung vom Steuerberater oder Lohnhilfeverein erhält, kann sich sogar bis zum 31. Juli 2024 Zeit lassen. Bei der Abgabe der Steuererklärung muss einiges beachtet werden, um von Rückerstattungen zu profitieren und kein Geld zu verschenken. Gerade bei privaten Vorsorgethemen wie dem Absetzen der Altersvorsorge-Beiträge ist besondere Aufmerksamkeit geboten.

Steuererklärung
(GettyImages/recep bg)

Viele Menschen schieben die Abgabe ihrer Steuererklärung gerne auf. Es gibt jedoch einige Dinge, die die Komplexität der Steuererklärung reduzieren können. So entlasten Versicherungsunternehmen Kundinnen und Kunden durch das automatische Versenden von Informationen zu Altersvorsorgebeiträgen – zum Beispiel für Riester- oder Basisrenten – an das Finanzamt. Seit einigen Jahren sind sie dazu vom Gesetzgeber verpflichtet. Hierzu ist lediglich die Einwilligung zur Datenübermittlung sowie die Hinterlegung der Steuernummer des Versicherten beim Unternehmen notwendig.

Eine weitere vorteilhafte Option ist es, eine komplett digitale Steuererklärung einzureichen. Vorjahresdaten werden in der Regel automatisch übernommen, wodurch das Ausfüllen des digitalen Antrags deutlich vereinfacht wird.

Obwohl das vereinfachte Bescheinigungsverfahren bequem ist, gibt es einige Stolperfallen für Vorsorge-Sparer. Besonders wichtig ist es, auf die Anlagen AV (für Riester-Verträge) und Vorsorgeaufwand (z.B. für Basisrenten) zu achten und sie zur Steuererklärung beizufügen, um eine Förderung durch das Finanzamt aufgrund der gezahlten Altersvorsorgebeiträge zu erhalten. Nur so wird sichergestellt, dass für alle Verträge, deren Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, der Sonderausgabenabzug beantragt wird.

Basisrente

Ein beliebter Fehler unterläuft Steuerpflichtigen oft beim Eintragen der Basisrente und einer häufig damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Korrekt einzutragen ist der Jahresgesamtbeitrag in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in Zeile 8. Fälschlicherweise glauben viele, dass dieser in Zeile 47 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ anzugeben ist. In Zeile 47 gehören allerdings nur die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung.

Betriebliche Altersvorsorge

Die Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, da sie direkt über die Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber erfolgen. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) steuerfrei (2023: 7.008 Euro p.a.). Vier Prozent der BBG DRV (2023: 3.504 Euro p.a.) sind sozialversicherungsfrei. Wenn der Arbeitgeber die Unterstützungskasse oder Direktzusage als bAV-Durchführungswege anbietet, bleiben diese Beträge in voller Höhe von der Steuer befreit. Zudem sind die Beiträge in vollem Umfang sozialabgabenfrei, wenn sie vom Arbeitgeber getragen werden. Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei.

Weitere Versicherungen

In der Steuererklärung können Erwerbstätige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Basisabsicherung vollständig geltend machen. Diese müssen in den Zeilen 11 bis 44 der Anlage "Vorsorgeaufwand" angegeben werden. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (für Selbstständige 2.800 Euro), können sie vollständig steuerlich abgesetzt werden. Für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich der Betrag.

Eltern können auch die Krankenversicherungsbeiträge ihrer steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben ansetzen, sofern sie Bar- oder Sachunterhalt leisten.

Ebenso können Steuerpflichtige zusätzliche Vorsorgeaufwendungen wie Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen in den Zeilen 47 bis 50 angeben, sofern die Beiträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags liegen.

Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Versicherer weisen diesen Beitrag oftmals explizit in der Beitragsrechnung aus. Dieser Beitragsanteil wird in der Anlage N unter Werbungskosten angegeben.

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