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Datum
13.11.2020

Das ändert sich 2021 bei der Altersvorsorge und dem Krankenschutz

Im Januar treten wieder einige Neuerungen in Kraft. Auch bei der Altersvorsorge und dem Krankenschutz ändern sich ein paar Spielregeln. Das Wichtigste im Überblick.

Das ändert sich 2021 bei der Altersvorsorge und dem Krankenschutz
(GettyImages/Dilok Klaisataporn)

Betriebliche Altersversorgung

Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit steigen

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), bis zu der der Staat Beiträge vom Bruttolohn zur gesetzlichen Rentenversicherung abzieht, klettert 2021 nach aktuellem Stand auf 85.200/80.400 Euro (West/Ost). Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. Die BBG spielt auch bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine Rolle. Bis zu acht Prozent dieser Summe können Arbeitnehmer nämlich ohne Abzug von Steuern und bis zu vier Prozent ohne Abzug von Sozialabgaben in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren.

Damit erhöhen sich 2021 der steuerfreie Anteil von 552 auf 568 Euro im Monat und der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 276 auf 284 Euro. Sofern der Arbeitgeber ergänzend entweder eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage anbietet, lässt sich der Förderbetrag weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.

Tipp: Durch die Vereinbarung einer sogenannten BBG-Dynamik wird der Beitrag jedes Jahr automatisch analog der BBG-Entwicklung angepasst.

(Teil-)Abschaffung des Solidaritätszuschlags schafft Spielraum für die Vorsorge

Für etwa 90 Prozent der Steuerzahler wird der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 Geschichte sein, für weitere rund 6,5 Prozent entfällt er teilweise. Das sorgt insbesondere bei kleineren und mittleren Einkommen für höhere Nettoeinkünfte. „Die direkte Umwandlung dieser freiwerdenden Liquidität zugunsten der betrieblichen Vorsorge bietet eine gute Möglichkeit, um die eigenfinanzierte Altersversorgung zu stärken“, sagt Ralf Raube, Bereichsvorstand betriebliche Vorsorge bei MLP.

Basis-Rente

Höherer Beitrag ansetzbar

Die Beiträge zu einer Basis-Rente können Vorsorgesparer zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Der mögliche Höchstbetrag steigt ab Januar 2021 auf voraussichtlich 25.787/51.574 Euro (Singles/Verheiratete). Davon sind 92 Prozent im Jahr 2021 ansetzbar. Von den maximal geförderten Beiträgen von 25.787 Euro können somit rund 23.724 Euro steuerlich angesetzt werden (Verheiratete 47.448 Euro bei Beiträgen von 51.574 Euro).

Der absetzbare Anteil der Basisrenten-Beiträge steigt Jahr für Jahr. Im Jahr 2025 wird der dann geltende Höchstbetrag zu 100 Prozent anerkannt.

Grundrente für Geringverdiener

Ab dem 1. Januar 2021 soll mit der neu eingeführten Grundrente die Altersrente von Neu- und Bestandsrentner aufgewertet werden. Einen Anspruch auf die Grundrente haben alle, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können – also beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten mit Leistungsbezug wegen Krankheit. Außerdem muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben im Schnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben.

Der Zuschlag wird dann individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat; möglich sind maximal 418 Euro. Zudem findet eine Einkommensprüfung statt. Beantragt werden muss die Grundrente nicht: Sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Zusatzbeiträge steigen

Im Rahmen der jährlichen Anpassung klettert das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, auf 58.050 Euro. Aktuell wird der allgemeine Beitragssatz zur Krankenkasse (14,6 Prozent) auf maximal 56.250 Euro fällig. Für GKV-Versicherte, deren Bruttogehalt zwischen den beiden Beträgen liegt, wird der Kassenbeitrag also höher.

Darüber hinaus darf jede Krankenkasse individuell einen Zusatzbeitrag erheben. Nicht zuletzt wegen der finanziellen Belastungen der Coronakrise wird dieser Beitrag 2021 durchschnittlich um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent steigen.

Private Krankenversicherung

Neue Wechselgrenzen

Eine private Krankenversicherung können in jedem Fall Beamte, Studierende, Freiberufler und Selbstständige abschließen. Angestellte müssen dagegen ein bestimmtes Jahresbrutto überschreiten, um von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln. Diese Grenze erhöht sich im Jahr 2021 von aktuell 62.550 Euro auf 64.350 Euro.

Höherer Arbeitgeberzuschuss

Wer bereits privat krankenversichert ist, darf sich freuen: Der maximale Arbeitgeberzuschuss steigt durch die Erhöhung der Sozialversicherungswerte von monatlich 367,97 Euro auf 384,58 Euro.

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