Ein Ausschlagen des Erbes erfolgt beim Nachlassgericht, dabei handelt es sich um das Amtsgericht in dem Bezirk, in dem der Erblasser zuletzt mit seinem Wohnsitz oder Aufenthaltsort gemeldet war. Alternativ können sich Erben an das Amtsgericht in ihrem Bezirk wenden, um einen Nachlass auszuschlagen.
Welche Fristen und Formen gelten?
Ein Brief an das Nachlassgericht reicht nicht aus, um von einem Erbe zurückzutreten. Entweder erscheinen Sie persönlich beim Nachlassgericht und erklären die Ausschlagung vor Ort oder Sie beauftragen einen Notar, der eine beglaubigte Erklärung anfertigt. Die notarielle Erklärung muss binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Der Notar trägt keine Verantwortung, dass die Frist eingehalten und die beglaubigte Ausschlagungserklärung rechtzeitig beim Nachlassgericht eingeht, sondern Sie als Erbe.
Wie hoch sind die Gerichts- und Notarkosten?
Egal ob Sie persönlich beim Nachlassgericht die Ausschlagung erklären oder einen Notar beauftragen, es fallen Gebühren an: Die Kosten für das Nachlassgericht orientieren sich an der Höhe der Erbschaft, während die Notargebühren meist zwischen 30 und 50 Euro liegen.